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All IN Verträge
Im Anhang Infos zum Thema!!
http://www.ifa-unternehmensberatung.de/Page9.html
Viel Erfolg! Gruss Brenner
Leasing-Verträge: Worauf Sie auf jeden Fall achten sollten ! Bestehen Sie darauf, daß der Leasinggegensstand im Vertrag so genau wie möglich beschrieben wird, z.B. bei PKW`s/LKW`s Typenbezeichnung, Sonderausstattung.
Fragen Sie nach dem Anschaffungspreis, den der Leasinganbieter für das Leasinggut bezahlt hat, damit Sie vergleichen können inwieweit Rabatte weitergegeben wurden.
Vereinbaren Sie mit dem Leasinganbieter einen festen Liefertermin/ Übergabezeitpunkt für das Leasinggut. Für alle Fälle sollten Sie sich auch ein Rücktrittsrecht bei Nichtlieferung bestätigen lassen.
Achten Sie auch darauf, daß die erste Rate mit der tatsächlichen Übergabe fällig wird. In der Regel sind die Leasingraten zum Ersten (vorschüssig) des Monats fällig, auch wenn das Fahrzeug erst gegen Mitte oder Ende des Monats geliefert wird.
Beachten Sie die Preisklausel im Leasingvertrag. Diese sieht vor,die Leasingraten entsprechend anzupassen, wenn sich während der Laufzeit z.B. die Refinanzierungskosten des Leasinggebers ändern.
Widerrufsbelehrung. Für Gesellschafter/Geschäftsführer die einen Leasingvertrag unterschrieben haben, gilt das Verbraucherkreditgesetz. Der Leasingvertrag wird somit erst wirksam, wenn Sie ihre auf den Abschluß des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung nicht innerhalb einer Woche widerrufen. Der Leasinggeber muß Sie für den Schuldbeitritt über ihr Widerrufsrecht informieren.
Als Leasingnehmer sind Sie verpflichtet für die gesamte Vertragslaufzeit dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen und /oder vom Lieferanten vorgeschriebenen Wartungsarbeiten durchgeführt werden, damit der ordnungsgemäße Zustand des Leasinggutes gewährleistet ist. Der Leasingnehmer ist auch verpflichtet alle erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bei etwaigen Schäden/ Mängeln am Leasinggut auf eigene Kosten durchführen zulassen.
Die Abnahme des Leasinggutes wird üblicherweise dem Leasingnehmer abverlangt. Dadurch wird der Leasingnehmer verpflichtet mit größter Sorgfalt den Leasinggegenstand gründlich zu untersuchen und etwaige Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber sofort zu rügen bzw. umgehend mitzuteilen.
Ein typischer Leasingvertragsbestandteil ist die Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer. Dies bedeutet: Im Fall eines zufälligen Untergangs, einer zufälligen Verschlechterung, ist der Leasingnehmer verpflichtet, entweder das Leasinggut zu reparieren oder ein gleichwertiges Leasinggut zu beschaffen (Sachgefahr). Der Leasingnehmer ist auch weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet, auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt (Preisgefahr). Ausnahme: Beim KFZ-Leasing wird dem Leasingnehmer ein außerordentliches (fristloses) Kündigungsrecht eingeräumt, wenn das Fahrzeug durch einen Totalschaden zerstört oder erheblich beschädigt worden ist.
Achten Sie auch darauf, daß die Formulierung "Rückgabe zum vertragsmäßigen Zustand" so detailliert wie nur möglich beschrieben wird.
In den Leasingverträgen wird meistens vereinbart, daß der Händler- einkaufspreis und nicht der Händlerverkaufspreis maßgebend ist. Wird ein Fahrzeug am Ende der Laufzeit nur zum Händlereinkaufspreis übernommen, ist dies von entscheidender Bedeutung, da die Preisdifferenz ca. 20 % beträgt. Ist der so ermittelte Fahrzeugwert niedriger, als der mit der Leasing- gesellschaft vereinbarte, kalkulierte Restwert, muß der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen.
Leasing-Vertragsmodelle für Mobilen-Leasing am Beispiel von Fahrzeugen Leasing-Vertrag mit Restwertrechnung:
Bei dieser Vertragsvariante wird das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit vom Leasinggeber (LG) zurück genommen und veräußert. Achtung: Der kalkulierte Rücknahme wert (Restwert) bedeutet nicht, daß das Fahrzeug bei Vertragsende genau soviel wert ist. Die Leasinggesellschaft nimmt das Fahrzeug zurück und schätzt dessen Wert. Meist geschieht dies durch das Einholen eines Sachverständigengutachtens. Liegt der Wert des Fahrzeuges unterhalb des vereinbarten Restwertes müssen Sie die Differenzzan die LS bezahlen. Beispiel: Der vereinbarte Restwert beträgt 25.000 DM, der aktuelle Wert lt. Gutachten beläuft sich dagegen auf 18.500 DM. Die Differenz in Höhe von 6.500 DM müssen Sie an die Leasinggesellschaft zahlen. Eigentümer des Fahrzeuges sind Sie aber nicht geworden! Sie können das Fahrzeug auch kaufen, allerdings dann zum vereinbarten Restwert in Höhe von 25.000 DM. Übersteigt der Veräußerungserlös den kalkulierten Restwert, erhalten Sie als Leasingnehmer (LN) 75 % vom Überschuß, 25 % erhält der Leasinggeber (LG). Bei niedrigen Leasingraten sollten Sie grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Restwert überprüfen.
Leasing-Vertrag mit Kilometerabrechnung Kalkulationsgrundlage ist hier die Gesamtkilometerleistung für die Vertrags- laufzeit. Bei Vertragsende gibt der LN das Auto zurück. Das Verwertungsrisiko liegt zwar beim LG, dennoch müssen Sie damit rechnen, daß Nachzahlungen für Mehrkilometer und für Mängel oder Schäden am Fahrzeug, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, ihnen in Rechnung gestellt werden. Bedenken Sie auch, daß die günstig erscheinende Leasingrate, deren Kalkulationsbasis die Gesamtkilometerzahl ist, nicht mit Ihrer Gesamtkilometerleistung übereinstimmen muß. Je niedriger die Leasingrate um so geringer die zugrunde gelegte Gesamtfahrleistung. Für Mehrkilometer müssen Zuschläge einkalkuliert werden. Achten Sie darauf, daß ihnen auch Minderkilometer vergütet werden. Sollen mehrere Fahrzeuge in einem Kilometervertrag zusammengefaßt werden, kann es je Bedarf sinnvoll sein, folgende Zusatzvereinbarungen abzuschließen:
Kilometerswing heißt: Die vereinbarte Kilometerlaufleistung kann z.B um 2.500 km überschritten werden, ohne Nachbe- lastung Kilometer-Pooling, hier werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer bei Vertragsende auf die vorhandenen Fahrzeuge verteilt, damit kein Fahrzeug die festgelegte Kilometerleistung überschreitet.
Bei dieser Vertragsvariante kommt es häufig zu Streitigkeiten was unter "normaler Fahrzeugnutzung" beziehungsweise unter der Rückgabe zum "vertragsmäßigen Zustand" zu verstehen ist. Es können somit nicht unerhebliche Nachzahlungen fällig werden.
Leasing-Vertrag mit Andienungsrecht Nach Ablauf des Leasingvertrages besitzt die Leasinggesellschaft ein Andienungsrecht. Der LG kann verlangen, daß Sie als LN das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kaufen müssen. Der LG hat somit ein Wahlrecht. Der LG wird ihnen allerdings das Fahrzeug nur dann anbieten, wenn der zu erlösende Verkaufspreis des Fahrzeuges niedriger ist, als der vereinbarte Restwert. Andererseits wird Ihnen der LG das Auto nicht anbieten, wenn der zu erlösende Verkaufspreis höher ist als der Restwert. Möchten Sie das Auto weiter fahren, müssen Sie den höheren Verkaufspreis an den LG zahlen. Bei dieser Vertragsform besitzt der LG die Chance der Wertsteigerung. Demgegenüber verbleibt bei ihnen das Wertminderungsrisiko. Leasing mit Full-Service Neben der reinen Finanzierung übernimmt die Leasinggesellschaft auch das Management des Fuhrparks. Das Dienstleistungsangebot umfaßt je nach Vertragsart beispielsweise folgende Positionen: Haftpflicht-/Vollkaskoversicherung, Wartung, Reparatur, Sommer-/Winterreifen, Tankkarten Reporting usw. Für manche Fuhrparkleiter ein verlockendes Angebot, den ganzen Papierberg einfach abzugeben. Doch diesen Service lassen sich die Leasinganbieter oft teuer bezahlen. Bevor Sie einem externen Fuhrparkverwalter das Fuhrparkmanagement übertragen, sollten Sie zuerst die internen Kosten für die eigene Fuhrparkverwaltung ermitteln. Damit eine mögliche Kostenreduzierung durch Outsourcing, die nach Angaben der Anbieter zwischen 15 und 25 Prozent liegt, auch überprüft werden kann. Achten Sie darauf, daß die Leasingrate getrennt nach Finanzierungskosten und Serviceleistungen ausgewiesen wird. Sonst können Sie weder verschiedene Finanzierungsangebote noch Serviceleistungen der einzelnen Anbieter miteinander vergleichen.
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12 Dec 2004 20:33:32 |
Z. Brenner |
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